6.7.3. Art. 2 UWGDie in E. 6.5.2. erwähnten und den Beklagten 1 und 2 zugerechneten Widerhandlungen gegen Art. 2 UWG erfolgten weitgehend durch den Beklagten 5. Auch auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Der Beklagte 5 war der eigentliche Hauptakteur an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010, informierte dabei die Mitarbeitenden der Klägerin in verschiedener Hinsicht wahrheitswidrig und irreführend und liess die "Vereinbarung Anstellungsverhältnis" erstellen und an die Mitarbeitenden verteilen.