Es ist davon auszugehen, dass erst die Ereignisse anlässlich der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitenden zur Kündigung bewogen. Die erwähnten und unnötig verletzenden Aussagen des Beklagten 5 sowie die "Vereinbarungen Anstellungsverhältnis" waren für die Willensbildung der Mitarbeitenden der Klägerin entscheidend. Sie bewirkten, dass gemäss der E-Mail des Beklagten 4 an N bereits am Abend des 13. April 2010 über 150 Mitarbeitende der Klägerin ihre Kündigung auf dem vorgefertigten Kündigungsschreiben ausgesprochen hatten.