Die Aussage "mutwillig zerstören" ist zudem als unnötig verletzend zu werten. Auch die vom Beklagten 5 verfasste und an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 abgegebene interne Mitteilung war insofern unrichtig und irreführend, als darin den Mitarbeitenden der Klägerin wahrheitswidrig mitgeteilt wurde, die G AG wolle eine Strategieänderung (Neuausrichtung) vornehmen und diese könne nur bei einer Übernahme derer Mitarbeitenden durch die F-Gruppe überleben. Es ist davon auszugehen, dass erst die Ereignisse anlässlich der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitenden zur Kündigung bewogen.