Unrichtig war zudem die sinngemäss gemachte Aussage des Beklagten 5, die A-Gruppe wolle die Klägerin, welche schwarze Zahlen schreibe, mutwillig zerstören, wie sie auch in Deutschland viel Funktionierendes zerstört habe; es dürfe nicht sein, dass dies in der Schweiz auch passiere; solches sei aber seitens der G AG geplant. Die Aussage "mutwillig zerstören" ist zudem als unnötig verletzend zu werten.