Damit hat der Beklagte 5 objektiv zur Störung des Wettbewerbs beigetragen. 6.7.2. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWGDie in E. 6.5.1. erwähnten und den Beklagten 1 und 2 zugerechneten Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfolgten allesamt durch den Beklagten 5. Es wird vorab auf diese Erwägungen verwiesen. Bezüglich der Ereignisse vom 13. April 2010 ist erstellt, dass der Beklagte 5 an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 wahrheitswidrig festhielt, es stehe seitens der G AG ein Strategiewechsel bezüglich der Klägerin an.