55 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), können auch die Organpersonen selbst für eigenes unlauteres Wettbewerbsverhalten zur Rechenschaft gezogen werden. Entscheidend ist dabei, dass sie objektiv zur Störung des Wettbewerbs beigetragen haben (BGer-Urteil 4A_509/2011 vom 16.1.2012 E. 5; Art. 55 Abs. 3 ZGB; Jung/Spitz, a.a.O., Art. 9 UWG N. 39 f.). 6.7.1.2. Der Beklagte 5 war Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2. Für sein Handeln als Organ der Beklagten 1 und 2 ist er gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB auch selbst verantwortlich.