Zudem entwickelte er bereits ab Herbst 2009 den sogenannten "Plan B" (vgl. E. 6.2.3.9.). 6.6.4. Der Beklagte 4 hat somit gegenüber der Klägerin Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 2 UWG verletzt. 6.7. Widerrechtliches Verhalten des Beklagten 56.7.1. Anwendbarkeit des UWG6.7.1.1. Im Wettbewerbsrecht ist jede Person passivlegitimiert, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 2 - 8 UWG begeht. Neben der juristischen Person, der das von ihren Organen in Ausübung von geschäftlichen Verrichtungen getätigte unlautere Verhalten zugerechnet wird (Art. 55 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB;