Dieses geschäftsschädigende Verhalten verstiess in krasser Weise gegen Treu und Glauben, beeinflusste – wie gesagt – nachhaltig das Verhältnis zwischen der Klägerin und der F-Gruppe als Mitbewerber und ist als unlauter und widerrechtlich im Sinne von Art. 2 UWG zu qualifizieren. Es kommt hinzu, dass der Beklagte 4 vor den Ereignissen vom 13. April 2010 interne Geschäftsgeheimnisse zum Vorteil der Beklagten 1 und 2 und zum Nachteil der Klägerin preisgab, indem er im Bewusstsein der fehlenden Ermächtigung von N, die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen umging. Zudem entwickelte er bereits ab Herbst 2009 den sogenannten "Plan B" (vgl. E. 6.2.3.9.).