Insbesondere unterliess er es, gegen die Teilnahme der Geschäftsdelegation der Beklagten 1 (inkl. dem Beklagten 5) an der nachmittäglichen Mitarbeiterversammlung zu intervenieren. Auch duldete er die unrichtigen und irreführenden Aussagen des Beklagten 5 anlässlich dieser Mitarbeiterveranstaltung. Dieses geschäftsschädigende Verhalten verstiess in krasser Weise gegen Treu und Glauben, beeinflusste – wie gesagt – nachhaltig das Verhältnis zwischen der Klägerin und der F-Gruppe als Mitbewerber und ist als unlauter und widerrechtlich im Sinne von Art. 2 UWG zu qualifizieren.