Damit hat er den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt. 6.6.3. Art. 2 UWGIm Gegensatz zu den Beklagten 1 und 2 war der Beklagte 4 zwar nicht für die Unterbreitung der "Vereinbarung Anstellungsverhältnis" an die Mitarbeitenden der Klägerin verantwortlich. Auch war er weder Sprachrohr der Beklagten 1 und 2 noch hatte er entsprechende Kompetenzen der Beklagten 1 und 2. Entscheidend ist jedoch, dass der Beklagte 4 am 13. April 2010 amtierender CEO der Klägerin war und als solcher (aktiv) durch falsche und irreführende Ausführungen einen wichtigen Beitrag zur Massenkündigung leistete.