Weiter sprach der Beklagte 4 zu den Themen Kundensegmente und Geschäftsbereiche, ob die Klägerin noch Field Services anbiete oder nicht, mutmasste, was mit dem Spezialgeschäftsfeld K&S-Lösungen passiere, und legte den Mitarbeitenden dar, dass all dies auch Konsequenzen auf Mitarbeiterebene haben werde. Nicht so direkt wie der Beklagte 5, aber deutlich genug, teilte somit auch der Beklagte 4 den Mitarbeitenden wahrheitswidrig mit, es werde den Sonderfall Schweiz nicht mehr geben und machte insofern irreführende Ausführungen, als er mit seinem Verhalten suggerierte, dass den Mitarbeitenden durch die Klägerin gekündigt werden könnte. Damit hat er den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit.