Der Beklagte 4 erklärte, mit dem Rücktritt des Beklagten 5 sei absehbar, dass es den Weg des Sonderfalls Schweiz nicht mehr geben werde. Weiter sprach der Beklagte 4 zu den Themen Kundensegmente und Geschäftsbereiche, ob die Klägerin noch Field Services anbiete oder nicht, mutmasste, was mit dem Spezialgeschäftsfeld K&S-Lösungen passiere, und legte den Mitarbeitenden dar, dass all dies auch Konsequenzen auf Mitarbeiterebene haben werde.