6.6.2. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWGDer Beklagte 4 eröffnete am 13. April 2010, ca. 13:00 Uhr, die Mitarbeiterversammlung und teilte den ca. 80 - 120 anwesenden Mitarbeitenden der Klägerin unter anderem mit, die Geschäftsleitung vermute, ein Strategiewechsel sei seitens der Muttergesellschaft, der G AG, in Vorbereitung und die Geschäftsleitung könne sich mit einem solchen Strategiewechsel nicht identifizieren und werde einen solchen nicht mittragen. Der Beklagte 4 erklärte, mit dem Rücktritt des Beklagten 5 sei absehbar, dass es den Weg des Sonderfalls Schweiz nicht mehr geben werde.