Es liegt auf der Hand, dass sein Handeln objektiv geeignet war, der Klägerin das wichtigste Gut, nämlich das Personal, für eine Konkurrenzfirma abzuwerben. Nach der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung musste dieses Verhalten zu einer markanten Schwächung der Klägerin und gleichzeitig einer markanten Stärkung der Konkurrenz führen. Es ist bei der vorliegenden Sachlage davon auszugehen, dass der Beklagte 4 als Dritter den Wettbewerb aktiv beeinflusst hat. Er untersteht damit dem UWG. 6.6.2. Art. 3 Abs. 1 lit.