Zürich 1997, S. 72-74). 6.6.1.3. Vorliegend ist erstellt, dass die Handlungen des Beklagten 4 – nota bene war er seit dem 1. April 2008 CEO der Klägerin – mitentscheidend dazu führten, dass am 13. April 2010 und in den Tagen danach fast die gesamte Belegschaft der Klägerin kündigte, um später bei der Konkurrenzfirma (der Beklagten 3) in meist gleicher Funktion und zu gleichen Konditionen die ihnen von den Beklagten 1 und 2 versprochenen Stellen anzutreten. Es liegt auf der Hand, dass sein Handeln objektiv geeignet war, der Klägerin das wichtigste Gut, nämlich das Personal, für eine Konkurrenzfirma abzuwerben.