Der "private" Zweck einer Handlung vermag daran nichts ändern, da im UWG das Auswirkungsprinzip gilt. Danach bestimmt sich die wettbewerbsrechtliche Anknüpfung ausschliesslich nach der abstrakten Geeignetheit einer Handlung zur Wettbewerbsbeeinflussung. Massgebend ist, ob das betreffende Verhalten der Drittperson objektiv, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung, geeignet ist, relevante Auswirkungen auf die betreffenden Wettbewerbsbeziehungen zu tätigen (Taufer, Einbezug von Dritten im UWG, Diss. Zürich 1997, S. 72-74).