6.6.1.2. Soweit rein "privates" Handeln so verstanden wird, dass es die Gefahr der Wettbewerbsbeeinflussung ausschliesst und ausschliesslich zur Befriedigung eines menschlichen Existenz- oder Kulturbedürfnisses oder dergleichen dient, ist es nicht statthaft, solches Verhalten unter das UWG zu stellen. Handlungen, die sich jedoch in relevanter Weise auf die verschiedenen Marktbeziehungen auswirken oder nach allgemeiner wirtschaftlicher Lebenserfahrung zumindest dazu eignen, werden vom Lauterkeitsrecht selbst dann erfasst, wenn sie aus "privatem" Kreis stammen. Der "private" Zweck einer Handlung vermag daran nichts ändern, da im UWG das Auswirkungsprinzip gilt.