(…). h. Damit sind – wie einleitend festgehalten – besondere Umstände gegeben, die das Handeln der Beklagten 1 und 2 als unlauter und widerrechtlich im Sinne von Art. 2 UWG erscheinen lassen. Rechtfertigungsgründe sind keine auszumachen. 6.5.2.5. Die Beklagten 1 und 2 haben somit auch Art. 2 UWG zum Nachteil der Klägerin verletzt. 6.5.3. Damit steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 gegenüber der Klägerin sowohl Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG als auch Art. 2 UWG verletzt haben. 6.6. Widerrechtliches Verhalten des Beklagten 46.6.1. Anwendbarkeit des UWG6.6.1.1.Der Beklagte 4 war weder Organ der Beklagten 1 noch der Beklagten 2. Vorab ist zu prüfen, ob sein "privates" Handeln dem UWG untersteht.