die Zukunft der Klägerin. Im Anschluss an die Mitarbeiterversammlung liess die Beklagte 1 das von ihr verfasste interne Dokument "Informationen zur A AG" auflegen, das – nota bene – bereits am 9. April 2010 im Entwurf vorlag. Auch darin verbreiteten die Beklagten 1 und 2 gezielt unrichtige und irreführende Aussagen. Es folgten die Ereignisse, wie sie bereits beschrieben wurden. g. Damit setzten die Beklagten 1 und 2 – gemäss seit Herbst 2009 erfolgter Planung und Vorbereitung – generalstabsmässig alles daran, die Mitarbeitenden der Klägerin ab dem 13. April 2010 für ihre eigenen Zwecke zu gewinnen.