Die Veranlassung der Massenkündigung und damit die gleichzeitige Übernahme des Grossteils der Mitarbeitenden durch eine der F-Gruppe nahestehende Firma erfolgte zwar nicht primär, um die Klägerin direkt zu schädigen. Hingegen ist – letztlich auch aufgrund der eigenen Darstellung der Beklagten – davon auszugehen, dass dies in der Absicht erfolgte, bei den Beklagten 1 und 2 sowie bei der Q Genossenschaft einen wirtschaftlichen Schaden durch Know-how-Verlust zu verhindern, was sie denn auch erreichten. Durch die Übernahme des wichtigsten Gutes der Klägerin (Mitarbeitende) nahmen die Beklagten jedoch die wirtschaftliche Schädigung der Klägerin in Kauf.