Zudem führten die Handlungen der Beklagten 1 und 2 dazu, dass in den nächsten Tagen rund 40 weitere Kündigungen von Mitarbeitenden erfolgten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mitarbeitenden der Klägerin, an die sich die falschen und irreführenden Informationen der Beklagten 1 und 2 richteten und denen die "Vereinbarung Anstellungsverhältnis" unterbreitet wurde, in ungekündigtem Vertragsverhältnis zur Klägerin standen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten war das beschriebene Vorgehen der Beklagten 1 und 2 für die Massenkündigung ausschlaggebend.