Diese war im Auftrag des Beklagten 5 erstellt und anlässlich der Mitarbeiterversammlung vom Nachmittag des 13. April 2010 aufgelegt worden. Sie richtete sich an sämtliche Mitarbeitenden der Klägerin und bewirkte zusammen mit den falschen, irreführenden und einseitig gefärbten Informationen sowie den erwähnten engen persönlichen Verflechtungen des Beklagten 5 zu den leitenden Angestellten der Klägerin, dass vorab diese ihren Kündigungsentschluss fassten und dies sogleich der Versammlung mitteilten.