Durch die Übernahme des wichtigsten Gutes der Klägerin (Mitarbeitende) nahmen die Beklagten jedoch die wirtschaftliche Schädigung der Klägerin in Kauf. e. (…). Ihr Ziel (gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten: Sicherstellung der Dienstleistungserbringung der Klägerin für die F-Gruppe und Q Genossenschaft) hätte mit der Übernahme von bloss wenigen Mitarbeitenden nicht erreicht werden können, denn es arbeiteten rund 100 Mitarbeitende für die F-Gruppe / Q Genossenschaft. Auch unterbreitete die Beklagte 1 die Jobangebote nicht nur einzelnen, sondern allen Mitarbeitenden.