Im Geheimen bereiteten daher die Beklagten 1 und 2 einen "Plan B" und ein "Rückführungsszenario" vor und beauftragten den Beklagten 5, alles zu unternehmen, um die Mitarbeitenden der Klägerin notfalls durch die F-Gruppe übernehmen zu können. Dabei umging der Beklagte 5 (als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2), im Bewusstsein der fehlenden Ermächtigung von N die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen, wonach geschäftliche Unterlagen beim Verwaltungsratspräsidenten zu beantragen waren und nutzte damit interne Geschäftsgeheimnisse zum Vorteil der Beklagten 1 und 2 aus.