Dieses widerrechtliche Handeln des Beklagten 5 ist ebenfalls den Beklagten 1 und 2 zuzurechnen. b. Wie bereits festgehalten, hat sodann das Beweisverfahren ergeben, dass die Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) die Mitarbeitenden der Klägerin an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 in verschiedener Hinsicht wahrheitswidrig und irreführend informierten. Namentlich war die Aussage falsch, es stehe seitens der G AG ein Strategiewechsel bezüglich der Klägerin an.