Ihr umfassendes Wissen nutzten die Beklagten 1 und 2 am 13. April 2010 und in der nachfolgenden Zeit zu ihren Gunsten aus. So machten der Einfluss und die erwähnten Beziehungen der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) die kurzfristige Einberufung einer Versammlung der Mitarbeitenden der Klägerin und das Auftreten des Beklagten 5 (samt R, S und T von den Beklagten 1 und 2) anlässlich dieser Versammlung erst möglich. Insoweit kann der vorliegende Fall durchaus mit jenem des vom Obergericht des Kantons Zug am 16. April 1996 beurteilten Sachverhalts, bei welchem "besondere Verhältnisse" bejaht wurden, verglichen werden.