Darunter befanden sich alle Mitglieder der Geschäftsleitung, die gesamte zweite Führungsstufe sowie praktisch alle Niederlassungs- und Teamleiter und – last but not least – der Beklagte 4 selber. Zudem führten die Handlungen der Beklagten 1 und 2 dazu, dass in den nächsten Tagen rund 40 weitere Kündigungen von Mitarbeitenden der Klägerin erfolgten. 6.5.1.3. Durch das Verhalten der Beklagten 1 und 2, das zu einem Abgang von praktisch allen Mitarbeitenden bei der Klägerin und dem Zugang bei der Beklagten 3 führte, wurde der Wettbewerb nachhaltig beeinflusst.