Die oben erwähnten (unrichtigen) Aussagen des Beklagten 5 (namens der Beklagten 1 und 2) sowie die "Vereinbarungen Anstellungsverhältnis" waren für die Willensbildung der Mitarbeitenden der Klägerin entscheidend. Sie bewirkten, dass gemäss der E-Mail des Beklagten 4 an N bereits am Abend des 13. April 2010 über 150 Mitarbeitende der Klägerin ihre Kündigung auf dem vorgefertigten Kündigungsschreiben ausgesprochen hatten. Darunter befanden sich alle Mitglieder der Geschäftsleitung, die gesamte zweite Führungsstufe sowie praktisch alle Niederlassungs- und Teamleiter und – last but not least – der Beklagte 4 selber.