Die Aussage "mutwillig zerstören" ist zudem als unnötig verletzend zu werten. h. Auch die von den Beklagten 1 und 2 an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 abgegebene interne Mitteilung war insofern unrichtig und irreführend, als darin den Mitarbeitenden mitgeteilt wurde, die G AG wolle eine Strategieänderung (Neuausrichtung) vornehmen und die Klägerin könne nur bei einer Übernahme derer Mitarbeitenden durch die F-Gruppe überleben. i. Betreffend den weiteren Verlauf des 13. April 2010, der Tage danach und namentlich der personellen Folgen für die Klägerin wird auf die bereits erfolgte ausführliche Darstellung verwiesen.