Unrichtig war zudem die an derselben Mitarbeiterversammlung sinngemäss gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5), die G AG wolle die Klägerin, welche schwarze Zahlen schreibe, mutwillig zerstören, wie sie auch in Deutschland viel Funktionierendes zerstört habe; es dürfe nicht sein, dass dies in der Schweiz auch passiere; solches sei aber seitens der G-Gruppe geplant. Die Aussage "mutwillig zerstören" ist zudem als unnötig verletzend zu werten.