Damit ist erstellt, dass für die Beklagten 1 und 2 sowie die Q Genossenschaft ein starker Know-how-Verlust bei der Klägerin existenzgefährdend gewesen wäre. g. Bezüglich der Ereignisse vom 13. April 2010 ist erstellt, dass die Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 wahrheitswidrig festhielten, es stehe seitens der G AG ein Strategiewechsel bezüglich der Klägerin an.