Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass für die Beklagten 1 und 2 (und mit ihnen die Q Genossenschaft) das Verhalten der Klägerin und das Zusammenspiel mit ihr von hoher Bedeutung waren. So galt die Informatik für die Beklagten 1 und 2 sowie der Q Genossenschaft mit einem Jahresumsatz von rund 5.6 Mia Fr. und ca. 8'700 Beschäftigten als das zweitgrösste Risikoereignis, zumal rund 100 der total rund 200 Mitarbeitenden der Klägerin für die Q Genossenschaft arbeiteten und das diesbezügliche Kundenspezialwissen sehr gross war. Damit ist erstellt, dass für die Beklagten 1 und 2 sowie die Q Genossenschaft ein starker Know-how-Verlust bei der Klägerin existenzgefährdend gewesen wäre.