Auch darüber wurde der Verwaltungsratspräsident der Klägerin vom Beklagten 5 nicht informiert. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Beklagte 5 (als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2) wie auch der Beklagte 4 als Geschäftsführer der Klägerin im Bewusstsein der fehlenden Ermächtigung von N die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen, wonach geschäftliche Unterlagen beim Verwaltungsratspräsidenten zu beantragen waren, durch ihr Vorgehen umgingen bzw. verletzten.