Es war allerdings die Pflicht des Managements der Klägerin, die Mitarbeitenden in diesem Punkt objektiv und korrekt zu informieren, weshalb die von der G AG geplante Massnahme aus objektiver Sicht nicht dazu geeignet war, zu einer erheblichen Verunsicherung zu führen. Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass es vom 1. Januar 2009 bis 9. April 2010 bei der Klägerin eine einzige ungewollte personelle Veränderung gab.