für die Mitarbeitenden ein ernsthaftes Problem dargestellt hätte; auch die Bereichsleiter sowie die GL-Mitglieder der Klägerin und der Beklagte 5 gingen nicht von einer ernsthaften Verunsicherung des Personals aus. Analoges gilt grundsätzlich auch für die Phase ab Mitte Dezember 2009 bis 13. April 2010, in welcher der Beklagte 4 und die Geschäftsleitung der Klägerin keine anormale Verunsicherung der Mitarbeitenden wahrnahmen mit Ausnahme des Umstands, dass die geplante Wiedereinsetzung von P als CEO der Klägerin nicht nur beim Management der Klägerin, sondern auch bei den Mitarbeitenden zu einer erheblichen Verunsicherung führte.