UWG N 34). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Sondertatbestände in Zivilprozessen wie dem vorliegenden nicht restriktiv anzuwenden, denn die von den Beklagten zitierte Passage im Basler Kommentar betrifft die Sondertatbestände nur als Straftatbestände (vgl. Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 31). 6.5.1.2. b. Für die Zeit von 2002 bis 2008 ist erstellt, dass sich die Klägerin mit ihren rund 200 Mitarbeitenden gut entwickelte und in diesem Zeitraum ein gesundes und profitables Unternehmen war. Auch für die Zeit von 2009 bis 13. April 2010 ist davon auszugehen, dass die Klägerin grundsätzlich eine gesunde Firma war.