die ihm obliegenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 717 OR verletzt hat (Dispositiv Ziff. II). Das Urteil (betreffend die Beklagte 3) wie auch der Zwischenentscheid (betreffend die Beklagten 1, 2, 4 und 5) wurden rechtskräftig, nachdem sich die Klägerin und die Beklagten 1 und 2 aussergerichtlich einigten und die Klägerin die Klage gegen die Beklagten 4 und 5 zurückzog. Der Erledigungsentscheid erging am 28. April 2016. Aus den Erwägungen: 6.5. Widerrechtliches Verhalten der Beklagten 1 und 2 6.5.1. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG Wenn eine herabsetzende Äusserung gegeben ist, so ist diese allein aufgrund ihres herabsetzenden Charakters noch nicht unlauter.