Sie hätten auch nie Abwerbeaktionen gemacht. C. E. Mit gleichzeitig ergangenem Zwischenentscheid vom 16. März 2016 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagten 1, 2, 4 und 5 gegenüber der Klägerin Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 2 UWG verletzt haben. Dabei wurde davon ausgegangen, dass sämtliche Handlungen des Beklagten 5 im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen den Beklagten 1 und 2 zuzurechnen seien. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte 4 gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 321a OR und der Beklagte 5 gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten gemäss Art.