Sie hätten auch nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt. Einzige Motivation des Beklagten 5 sei die Sicherstellung der Dienstleistungserbringung der Klägerin für die F-Gruppe (Anmerkung der Urteilsredaktion: F-Gruppe = Beklage 1 und 2 und weitere dazu gehörenden Gesellschaften). Die Beklagten 1 - 5 hätten auch nie Negativ-Aussagen über die Klägerin bzw. die G AG (Anmerkung der Urteilsredaktion: G AG = Muttergesellschaft der Klägerin) verbreitet und hätten nie die Absicht gehabt, die Kunden der Klägerin zu übernehmen oder die Klägerin aus dem Markt zu drängen. Sie hätten auch nie Abwerbeaktionen gemacht.