a UWG, noch gegen andere Normen des UWG. Selbst wenn die Beklagten die Mitarbeitenden der Klägerin abgeworben hätten, was nicht der Fall sei, sei das Abwerben von Mitarbeitenden grundsätzlich ein legitimes Instrument des Wettbewerbs. Dies dürfe lediglich nicht zu treuwidrigen Zwecken eingesetzt oder mit treuwidrigen Mitteln verfolgt werden. Auch hätten die Beklagten 1 - 5 die Mitarbeitenden der Klägerin keineswegs durch unrichtige Angaben verunsichert oder mit den Bestätigungsschreiben zur Massenkündigung bewegt; ein planmässiges und / oder systematisches Vorgehen werde bestritten. Sie hätten auch nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt.