a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7). Art. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7). Art. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. Zur Begründung berief sie sich hauptsächlich auf eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 lit. a des Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), bezüglich dem Beklagten 4 zusätzlich auf eine Verletzung von Art. 321a des Obligationenrechts (OR; SR 220) und bezüglich dem Beklagten 5 zusätzlich auf Art. 717 OR. Zudem wurde eine Verletzung des Konkurrenzverbots durch die Beklagten 1 und 2 geltend gemacht.