{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-12-4_2016-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10510", "Checksum": "b81b9ed39a465f68b799043204122151"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["1A 12 4", "2016 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es ist dann unlauter im Sinn von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände klar gegeben. Zudem haben die Beklagten gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7).\r\nArt. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7).\r\nArt. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8). | Art. 2 UWG und Art. 3 lit. a UWG; Art. 321a OR, Art. 717 OR. | Zivilrecht\n\n\n8. Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch den Beklagten 58.1. Gemäss Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Handelt ein Verwaltungsrat nicht im Interesse der Aktiengesellschaft, sondern in demjenigen von Aktionären, so sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre strenge Massstäbe anzulegen (Watter/Pellanda, Basler Komm., 4. Aufl. 2012, Art. 717 OR N 15 mit Hinweisen auf BGE 130 III 213 und weitere). Auch in Konzernverhältnissen erstreckt sich dabei die Treuepflicht grundsätzlich einzig auf die Interessen derjenigen AG, deren Organ das Verwaltungsratsmitglied ist, es sei denn, der statutarische Zweckartikel sehe die Förderung des Konzerninteresses vor oder die Tochtergesellschaft sei vollständig beherrscht (BGE 130 III 219 E. 2.2.2). Als problematisch erweist sich die Stellung von gesetzlichen Interessenvertretern, wie jenem nach Art. 707 Abs. 3 OR, da sich diese Verwaltungsräte grundsätzlich in einem doppelten Pflichtennexus befinden, indem sie gegenüber den delegierten Personen oder Gruppen einer mandatsrechtlichen oder mandatsähnlichen Loyalitätskonflikt und gleichzeitig der AG gegenüber einer Treuepflicht unterliegen. Unbestritten ist dabei aber, dass bei Interessenkollisionen den Interessen der AG gegenüber denjenigen des Vertretenen der Vorrang eingeräumt werden muss (Watter/Pellanda, a.a.O., N 17a). Im Unterschied zu anderen Handelsgesellschaften hat der Gesetzgeber für die AG kein explizites Konkurrenzverbot statuiert. Nach der Lehre stellt jedoch die Konkurrenzierung der AG durch ein Verwaltungsratsmitglied eine Verletzung der Treuepflicht dar (Watter/Pellanda, a.a.O., N 18). Die Treuepflicht gebietet sodann eine Pflicht zur Verschwiegenheit der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder gegenüber Dritten. Diese erstreckt sich auch auf die Zeit nach Mandatsbeendigung, wobei ein Verstoss gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit dann nach Art. 41 OR zu ahnden ist (Watter/Pellanda, a.a.O., N 20e). Allgemein darf der Verwaltungsrat auch während einer gewissen Zeit nach Beendigung seines Mandats keine Tätigkeiten Dritter fördern, die der Gesellschaft schädlich sind (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. Aufl., 2014, S. 283). Die Treuepflicht eines Verwaltungsratsmitglieds zeitigt also eine Nachwirkung über den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats hinaus. Der Ausgeschiedene muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ein oder zwei Jahre Tätigkeiten unterlassen, die die Gesellschaft schädigen könnten (BGer-Urteil 6B_609/2010 vom 28.2.2011 E. 7.2. unter Hinweis auf Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 Rz. 90a).\n8.2. Der Beklagte 5 war bis am Vorabend des 13. April 2010 Verwaltungsrat der Klägerin, dies als Vertreter der Minderheitsaktionärin (Beklagte 2).\n8.3. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beklagte 5 für die Kündigungen der Belegschaft der Klägerin am 13. April 2010 und in den Folgetagen hauptverantwortlich ist. Er tat dies in der Absicht, für seine Auftraggeberinnen, namentlich die Beklagten 1 und 2, das Know-how der Klägerin zu erhalten. Dabei brauchte er geheime Personallisten der Klägerin und verletzte auch anderweitig seine Geheimhaltungspflicht als Verwaltungsrat der Klägerin, indem er geheime Unterlagen der Klägerin an die Beklagten 1 und 2 weitergab. Er missbrauchte seine Stellung als ehemaliger Verwaltungsrat der Klägerin auch, indem er sein Insiderwissen über die Organisation der Klägerin ausnützte. Seine sicherlich mehrere Wochen über den Rücktritt als Verwaltungsrat (12.4.2010 abends) hinausgehende Treuepflicht verletzte er durch sein Verhalten vom 14. - 17. April 2010 in gravierender Weise zum Schaden der Klägerin. Daneben verletzte er auch das über seinen Rücktritt als Verwaltungsrat hinaus geltende Verbot der Konkurrenzierung.\n8.4. Der Beklagte 5 hat gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 717 OR verletzt."}