{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-12-4_2016-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10510", "Checksum": "b81b9ed39a465f68b799043204122151"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["1A 12 4", "2016 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es ist dann unlauter im Sinn von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände klar gegeben. Zudem haben die Beklagten gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7).\r\nArt. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7).\r\nArt. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8). | Art. 2 UWG und Art. 3 lit. a UWG; Art. 321a OR, Art. 717 OR. | Zivilrecht\n\n\n6.7.3. Art. 2 UWGDie in E. 6.5.2. erwähnten und den Beklagten 1 und 2 zugerechneten Widerhandlungen gegen Art. 2 UWG erfolgten weitgehend durch den Beklagten 5. Auch auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Der Beklagte 5 war der eigentliche Hauptakteur an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010, informierte dabei die Mitarbeitenden der Klägerin in verschiedener Hinsicht wahrheitswidrig und irreführend und liess die \"Vereinbarung Anstellungsverhältnis\" erstellen und an die Mitarbeitenden verteilen. Die \"Vereinbarung Anstellungsverhältnis\", die als Zusicherung des Besitzstandes zu qualifizieren ist, richtete sich an sämtliche Mitarbeitenden der Klägerin und bewirkte zusammen mit den falschen, irreführenden und einseitig gefärbten Informationen sowie den engen persönlichen Verflechtungen des Beklagten 5 zu den leitenden Angestellten der Klägerin, dass vorab diese ihren Kündigungsentschluss fassten und dies sogleich der Versammlung mitteilten. Das löste die in E. 6.5.2.4. lit. c. beschriebene Kettenreaktion aus. Sodann war der Beklagte 5 treibende Kraft bei der Erarbeitung eines \"Plan B\" und eines \"Rückführungsszenario\" seit Herbst 2009, wobei er die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen der Klägerin missachtete. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte 5 systematisch und generalstabsmässig vorging, um die Mitarbeitenden ab dem 13. April 2010 zur Kündigung zu bewegen und die Mitarbeitenden zur Q Genossenschaft / F-Gruppe bzw. in eine bereitstehende Gesellschaft zurückzuführen (vgl. dazu E. 6.5.2.4. lit. f.-h.). In diesem Sinne liegen besondere Umstände vor, die das Handeln des Beklagten 5 als unlauter und widerrechtlich im Sinne von Art. 2 UWG erscheinen lassen. Rechtfertigungsgründe sind keine auszumachen.\n6.7.4. Somit ist festzustellen, dass der Beklagte 5 gegenüber der Klägerin Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 2 UWG verletzt hat.\n7. Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Beklagten 47.1. Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Sodann darf gemäss Art. 321a Abs. 4 OR ein Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erhält, namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, weder Dritten mitteilen noch sie zu seinem eigenen Vorteil verwerten; auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Die Geheimhaltungspflicht ist eine jener Vertragsfolgen, die mit der Vertragsauflösung ihre Wirkung nicht verlieren. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Dauer der Anstellung generell in Bezug auf alle geheim zu haltenden Tatsachen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses indessen nur noch soweit, als es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers in Abwägung gegenüber denjenigen des Arbeitnehmers auf berufliche Entfaltung erforderlich ist, also abgeschwächt. Damit wird eine Behinderung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers weitgehend vermieden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskomm. zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 321a OR S. 139 f.).\n7.2. Der Beklagte 4 war als Geschäftsführer / CEO bei der Klägerin tätig. Als solcher war er Arbeitnehmer und gleichzeitig Organ der Klägerin (gemäss Handelsregister kollektivzeichnungsberechtigt). Die Klägerin forderte den Beklagten 4 in ihrem Schreiben vom 14. April 2010 auf, den während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienst zwecks Anrechnung mitzuteilen. Dementsprechend teilte der Beklagte 4 der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2010 mit, er habe beginnend mit 11. Mai 2010 eine neue Beschäftigung. Die neue Anstellung ist jene als CEO bei der Beklagten 3. Es ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis bei der Klägerin am 10. Mai 2010 einvernehmlich aufgehoben wurde, jedenfalls wird nichts Abweichendes geltend gemacht.\n7.3. Mit seinem Vorgehen vom 13. April 2010 hat der Beklagte 4 während bestehendem Arbeitsverhältnis seine Treuepflichten als Arbeitnehmer und Geschäftsführer der Klägerin gravierend verletzt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 6.6.).\n7.4. Zudem hat der Beklagte 4 bereits vor dem 13. April 2010 die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen verletzt und interne Geschäftsgeheimnisse zum Vorteil der Beklagten 1 und 2 preisgegeben, indem er dem Beklagten 5 am 25. September 2009 und in der Zeit danach vertrauliche Informationen über die Klägerin weitergegeben hat (E. 6.6.3.).\n7.5. Trotz der sofortigen Freistellung des Beklagten 4 am 14. April 2010, 10:00 Uhr, kommunizierte er vom 14. - 17. April 2010 weiterhin mit seinen Mitgliedern der Geschäftsleitung und organisierte den Übertritt der Mitarbeitenden, die bei der Klägerin gekündigt hatten, zu ihrer neuen Arbeitgeberin. Auch damit verletzte er seine aus Art. 321a Abs. 1 und 4 OR fliessenden Pflichten als Angestellter der Klägerin.\n7.6. Der Beklagte 4 hat somit gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 321a OR verletzt."}