{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-12-4_2016-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10510", "Checksum": "b81b9ed39a465f68b799043204122151"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["1A 12 4", "2016 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a UWG: Das Abwerben von Mitarbeitenden durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Es ist dann unlauter im Sinn von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände klar gegeben. Zudem haben die Beklagten gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7).\r\nArt. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7).\r\nArt. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8). | Art. 2 UWG und Art. 3 lit. a UWG; Art. 321a OR, Art. 717 OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2399", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:08:06", "Checksum": "5bd8b398152f325bcb7aa03594f623e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a UWG: Das Abwerben von Mitarbeitenden durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Es ist dann unlauter im Sinn von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände klar gegeben. Zudem haben die Beklagten gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7).\r\nArt. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7).\r\nArt. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8). | Art. 2 UWG und Art. 3 lit. a UWG; Art. 321a OR, Art. 717 OR. | Zivilrecht\n\n\n6.7. Widerrechtliches Verhalten des Beklagten 56.7.1. Anwendbarkeit des UWG6.7.1.1. Im Wettbewerbsrecht ist jede Person passivlegitimiert, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 2 - 8 UWG begeht. Neben der juristischen Person, der das von ihren Organen in Ausübung von geschäftlichen Verrichtungen getätigte unlautere Verhalten zugerechnet wird (Art. 55 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), können auch die Organpersonen selbst für eigenes unlauteres Wettbewerbsverhalten zur Rechenschaft gezogen werden. Entscheidend ist dabei, dass sie objektiv zur Störung des Wettbewerbs beigetragen haben (BGer-Urteil 4A_509/2011 vom 16.1.2012 E. 5; Art. 55 Abs. 3 ZGB; Jung/Spitz, a.a.O., Art. 9 UWG N. 39 f.).\n6.7.1.2. Der Beklagte 5 war Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2. Für sein Handeln als Organ der Beklagten 1 und 2 ist er gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB auch selbst verantwortlich. Vorliegend ist erstellt, dass seine Äusserungen und Handlungen entscheidend dazu führten, dass am 13. April 2010 und in den Tagen danach fast die gesamte Belegschaft der Klägerin kündigte, um später bei der Konkurrenzfirma (der Beklagten 3) in meist gleicher Funktion und zu gleichen Konditionen die ihnen von den Beklagten 1 und 2 versprochenen Stellen anzutreten. Sein Handeln war fraglos objektiv geeignet, der Klägerin deren wichtigstes Gut (Personal) für eine Konkurrenzfirma abzuwerben, die Klägerin dadurch markant zu schwächen und zugleich die Konkurrenz zu stärken. Damit hat der Beklagte 5 objektiv zur Störung des Wettbewerbs beigetragen.\n6.7.2. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWGDie in E. 6.5.1. erwähnten und den Beklagten 1 und 2 zugerechneten Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfolgten allesamt durch den Beklagten 5. Es wird vorab auf diese Erwägungen verwiesen. Bezüglich der Ereignisse vom 13. April 2010 ist erstellt, dass der Beklagte 5 an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 wahrheitswidrig festhielt, es stehe seitens der G AG ein Strategiewechsel bezüglich der Klägerin an. Irreführend und falsch war zudem seine an derselben Mitarbeiterversammlung gemachte Aussage, N habe all jene Geschäftsfelder der Klägerin schliessen wollen, die nicht eine 10 %ige EBIT-Marge erwirtschafteten. Unrichtig war zudem die sinngemäss gemachte Aussage des Beklagten 5, die A-Gruppe wolle die Klägerin, welche schwarze Zahlen schreibe, mutwillig zerstören, wie sie auch in Deutschland viel Funktionierendes zerstört habe; es dürfe nicht sein, dass dies in der Schweiz auch passiere; solches sei aber seitens der G AG geplant. Die Aussage \"mutwillig zerstören\" ist zudem als unnötig verletzend zu werten. Auch die vom Beklagten 5 verfasste und an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 abgegebene interne Mitteilung war insofern unrichtig und irreführend, als darin den Mitarbeitenden der Klägerin wahrheitswidrig mitgeteilt wurde, die G AG wolle eine Strategieänderung (Neuausrichtung) vornehmen und diese könne nur bei einer Übernahme derer Mitarbeitenden durch die F-Gruppe überleben. Es ist davon auszugehen, dass erst die Ereignisse anlässlich der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitenden zur Kündigung bewogen. Die erwähnten und unnötig verletzenden Aussagen des Beklagten 5 sowie die \"Vereinbarungen Anstellungsverhältnis\" waren für die Willensbildung der Mitarbeitenden der Klägerin entscheidend. Sie bewirkten, dass gemäss der E-Mail des Beklagten 4 an N bereits am Abend des 13. April 2010 über 150 Mitarbeitende der Klägerin ihre Kündigung auf dem vorgefertigten Kündigungsschreiben ausgesprochen hatten. Zudem führten die Handlungen des Beklagten 5 dazu, dass in den nächsten Tagen rund 40 weitere Kündigungen von Mitarbeitenden der Klägerin erfolgten (vgl. u.a. E. 6.5.1.2 lit. f-i). Somit hat der Beklagte 5 den Tatbestand der Herabsetzung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt. Seine Aussagen und sein Verhalten am 13. April 2010 und in den Tagen danach rückten die Klägerin in ein völlig falsches Licht und schwärzten diese im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG an."}