{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-12-4_2016-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10510", "Checksum": "b81b9ed39a465f68b799043204122151"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["1A 12 4", "2016 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es ist dann unlauter im Sinn von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände klar gegeben. Zudem haben die Beklagten gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7).\r\nArt. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7).\r\nArt. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8). | Art. 2 UWG und Art. 3 lit. a UWG; Art. 321a OR, Art. 717 OR. | Zivilrecht\n\n seitens der G AG ein Strategiewechsel bezüglich der Klägerin an. Irreführend und falsch war zudem die an derselben Mitarbeiterversammlung gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (da die Beklagte 2 mit den Handlungen der Beklagten 1 einverstanden war, ist ihr das Vorgehen der Beklagten 1 vollumfänglich anzurechnen), N habe all jene Geschäftsfelder der Klägerin schliessen wollen, die nicht eine 10 %ige EBIT-Marge erwirtschafteten. Unrichtig war zudem die an derselben Mitarbeiterversammlung sinngemäss gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5), die G AG wolle die Klägerin, welche schwarze Zahlen schreibe, mutwillig zerstören, wie sie auch in Deutschland viel Funktionierendes zerstört habe; es dürfe nicht sein, dass dies in der Schweiz auch passiere; solches sei aber seitens der G-Gruppe geplant. Die Aussage \"mutwillig zerstören\" ist zudem als unnötig verletzend zu werten. h. Auch die von den Beklagten 1 und 2 an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 abgegebene interne Mitteilung war insofern unrichtig und irreführend, als darin den Mitarbeitenden mitgeteilt wurde, die G AG wolle eine Strategieänderung (Neuausrichtung) vornehmen und die Klägerin könne nur bei einer Übernahme derer Mitarbeitenden durch die F-Gruppe überleben. i. Betreffend den weiteren Verlauf des 13. April 2010, der Tage danach und namentlich der personellen Folgen für die Klägerin wird auf die bereits erfolgte ausführliche Darstellung verwiesen. Es ist davon auszugehen, dass erst die Ereignisse anlässlich der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitenden zur Kündigung bewogen. Es ist erstellt, dass die \"Vereinbarung Anstellungsverhältnis\" im Auftrag des Beklagten 5 und damit im Auftrag der Beklagten 1 und 2 erstellt und anlässlich der Mitarbeiterversammlung vom Nachmittag des 13. April 2010 aufgelegt worden war und sich an sämtliche Mitarbeitenden der Klägerin richtete. Die oben erwähnten (unrichtigen) Aussagen des Beklagten 5 (namens der Beklagten 1 und 2) sowie die \"Vereinbarungen Anstellungsverhältnis\" waren für die Willensbildung der Mitarbeitenden der Klägerin entscheidend. Sie bewirkten, dass gemäss der E-Mail des Beklagten 4 an N bereits am Abend des 13. April 2010 über 150 Mitarbeitende der Klägerin ihre Kündigung auf dem vorgefertigten Kündigungsschreiben ausgesprochen hatten. Darunter befanden sich alle Mitglieder der Geschäftsleitung, die gesamte zweite Führungsstufe sowie praktisch alle Niederlassungs- und Teamleiter und – last but not least – der Beklagte 4 selber. Zudem führten die Handlungen der Beklagten 1 und 2 dazu, dass in den nächsten Tagen rund 40 weitere Kündigungen von Mitarbeitenden der Klägerin erfolgten. 6.5.1.3. Durch das Verhalten der Beklagten 1 und 2, das zu einem Abgang von praktisch allen Mitarbeitenden bei der Klägerin und dem Zugang bei der Beklagten 3 führte, wurde der Wettbewerb nachhaltig beeinflusst. Auch ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sich diese und die Beklagten 1 und 2 im fraglichen Zeitpunkt zumindest als potentielle Mitbewerber und damit als Beteiligte im Sinne von Art. 1 UWG gegenüberstanden. Der Begriff des Mitbewerbers ist weit gefasst und das Konkurrenzverhältnis kann auch erst durch die angebliche Wettbewerbshandlung entstehen (Jung/Spitz, a.a.O., Art. 1 UWG Rz 24). Vorliegend steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 mit der Übernahme praktisch sämtlicher Mitarbeitenden der Klägerin in den Tätigkeitsbereich der Klägerin eindrangen und ausserdem die Klägerin als Dienstleistungserbringerin namentlich für die F-Gruppe und die Q Genossenschaft, mit welchen langjährige Verträge bestanden, vollständig verdrängten. 6.5.1.4. 6.5.1.5. 6.5.1.6. 6.5.2. Art. 2 UWG 6.5.2.2. Urteile zu Art. 2 UWG sind – soweit ersichtlich – in der Schweiz nur vereinzelt ergangen. Gemäss einem Entscheid des Obergerichts Zug vom 16. April 1996 (vgl. sic! 3/1997 S. 319-325) erscheint das Abwerben von Kunden oder von Mitarbeitenden nur dann als unlauter, wenn besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände bejahte das Gericht im beurteilten Fall, indem es das Abwerben von Mitarbeitenden als unlauter ansah, da der Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Klägerin zahlreiche Mitarbeitende der Klägerin für ein von ihm selber gegründetes resp. kontrolliertes Konkurrenzunternehmen unter \"treuwidriger Ausnutzung der als früherer Verwaltungsrat erlangten Kenntnisse über Organisationsstruktur und persönlichen Beziehungen\" abwarb und zudem den Mitarbeitenden der Klägerin Bestätigungsschreiben hatte abgeben lassen, welche ihnen die Wahrung ihres bei der Klägerin erlangten Besitzstandes zusicherten. Auch der Handelsgerichtspräsident St. Gallen geht in einem Entscheid vom 13. Juni 2001 (GVP 2001 Nr. 47) davon aus, die Abwerbung von Mitarbeitenden könne durchaus unter die Generalklausel von Art. 2 UWG fallen, nämlich dann, wenn besondere Umstände hinzukämen. Dies entscheide sich unter anderem danach, ob die Abwerbung noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolge und ob eine Vielzahl und / oder besonders wichtige Mitarbeitende abgeworben würden. 6.5.2.3. 6.5.2.4. a. Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte 2 seit dem Jahre 2002 mit der Person des Beklagten 5 im dreiköpfigen Verwaltungsrat der Klägerin vertreten war. Damit hatte sie profunde Kenntnisse sowohl der gesamten Organisation als auch des"}