{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-12-4_2016-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10510", "Checksum": "b81b9ed39a465f68b799043204122151"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["1A 12 4", "2016 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es ist dann unlauter im Sinn von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände klar gegeben. Zudem haben die Beklagten gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7).\r\nArt. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7).\r\nArt. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8). | Art. 2 UWG und Art. 3 lit. a UWG; Art. 321a OR, Art. 717 OR. | Zivilrecht\n\n sich die Klägerin mit ihren rund 200 Mitarbeitenden gut entwickelte und in diesem Zeitraum ein gesundes und profitables Unternehmen war. Auch für die Zeit von 2009 bis 13. April 2010 ist davon auszugehen, dass die Klägerin grundsätzlich eine gesunde Firma war. Ab Herbst 2009 befürchteten die Beklagten 1, 2, 4 und 5, die G AG könnte die Strategie für die Klägerin jener der G AG anpassen, d.h. namentlich das Geschäftsfeld \"Field Services\" schliessen. Diesbezüglich hat jedoch das Beweisverfahren ergeben, dass die G AG keine Strategieänderung im Sinne der beklagtischen Behauptungen weder der Klägerin gegenüber ankündigte noch von einer solchen der Klägerin oder den Beklagten 1 und 2 gegenüber sprach. Widerlegt ist auch die Behauptung der Beklagten, N habe alle jene Geschäftsfelder schliessen wollen, die nicht eine 10 %ige EBIT-Marge erwirtschaften würden. c. Für die Phase bis Mitte Dezember 2009 ist davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden der Klägerin nicht in einem Ausmass verunsichert oder unzufrieden waren, dass dies für die Klägerin resp. für die Mitarbeitenden ein ernsthaftes Problem dargestellt hätte; auch die Bereichsleiter sowie die GL-Mitglieder der Klägerin und der Beklagte 5 gingen nicht von einer ernsthaften Verunsicherung des Personals aus. Analoges gilt grundsätzlich auch für die Phase ab Mitte Dezember 2009 bis 13. April 2010, in welcher der Beklagte 4 und die Geschäftsleitung der Klägerin keine anormale Verunsicherung der Mitarbeitenden wahrnahmen mit Ausnahme des Umstands, dass die geplante Wiedereinsetzung von P als CEO der Klägerin nicht nur beim Management der Klägerin, sondern auch bei den Mitarbeitenden zu einer erheblichen Verunsicherung führte. Es war allerdings die Pflicht des Managements der Klägerin, die Mitarbeitenden in diesem Punkt objektiv und korrekt zu informieren, weshalb die von der G AG geplante Massnahme aus objektiver Sicht nicht dazu geeignet war, zu einer erheblichen Verunsicherung zu führen. Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass es vom 1. Januar 2009 bis 9. April 2010 bei der Klägerin eine einzige ungewollte personelle Veränderung gab. d. Sodann ist erstellt, dass der Beklagte 5 – ohne den designierten Verwaltungspräsidenten der Klägerin zu informieren – ab September 2009 ein Szenario zur \"Rückführung\" der Klägerin in die F-Gruppe / Q Genossenschaft (Anmerkung der Urteilsredaktion: Q = damalige Mehrheits- und heutige Alleinaktionärin der F-Gruppe) und dies der Beklagten 1 und 2 an der Verwaltungsratssitzung vom 11. September 2009 vorstellte. Die Verwaltungsräte der Beklagten 1 und 2 waren damit einverstanden, sich mit entsprechenden Szenarien auseinanderzusetzen, um bei Bedarf in eine \"proaktive Position\" eintreten zu können. An der Verwaltungsratssitzung vom 7. Dezember 2009 entschieden die Verwaltungsräte der Beklagten 1 und 2, nicht proaktiv ein Angebot an die G AG für die Übernahme der Klägerin zu unterbreiten. Zudem entwickelte der Beklagte 5 mit dem Beklagten 4 einen als vertraulich gekennzeichneten \"Business Plan Draft\" für die nächsten drei Jahre inklusive Finanzkennzahlen für die Klägerin. Auch darüber wurde der Verwaltungsratspräsident der Klägerin vom Beklagten 5 nicht informiert. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Beklagte 5 (als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2) wie auch der Beklagte 4 als Geschäftsführer der Klägerin im Bewusstsein der fehlenden Ermächtigung von N die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen, wonach geschäftliche Unterlagen beim Verwaltungsratspräsidenten zu beantragen waren, durch ihr Vorgehen umgingen bzw. verletzten. e. Betreffend den Beklagten 4 ist erstellt, dass seine Leistungen als CEO der Klägerin beim Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin spätestens ab März 2010 umstritten waren und der Beklagte 4 mit seiner Kündigung rechnen musste und auch damit effektiv rechnete. Das Gerücht, dass möglicherweise P als neuer CEO der Klägerin eingesetzt werden könnte, kommentierte der Beklagte 4 in der Vorwoche vom 13. April 2010 mit den Worten, dass er sich dann wohl nach einer anderen Stelle umzuschauen habe. Dies nahm der Beklagte 5 zum Anlass, dem Beklagten 4 mitzuteilen, er könne sich bei einer allfälligen Kündigung bei der F-Gruppe melden. Dies kam einer Stellenofferte durch die F-Gruppe gleich. Tatsächlich erhielt denn auch der Beklagte 4 am 13. April 2010 die \"Vereinbarung Anstellungsverhältnis\" der Beklagten 1 ausgehändigt. (…). f. Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass für die Beklagten 1 und 2 (und mit ihnen die Q Genossenschaft) das Verhalten der Klägerin und das Zusammenspiel mit ihr von hoher Bedeutung waren. So galt die Informatik für die Beklagten 1 und 2 sowie der Q Genossenschaft mit einem Jahresumsatz von rund 5.6 Mia Fr. und ca. 8'700 Beschäftigten als das zweitgrösste Risikoereignis, zumal rund 100 der total rund 200 Mitarbeitenden der Klägerin für die Q Genossenschaft arbeiteten und das diesbezügliche Kundenspezialwissen sehr gross war. Damit ist erstellt, dass für die Beklagten 1 und 2 sowie die Q Genossenschaft ein starker Know-how-Verlust bei der Klägerin existenzgefährdend gewesen wäre. g. Bezüglich der Ereignisse vom 13. April 2010 ist erstellt, dass die Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 wahrheitswidrig festhielten, es stehe"}