{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-12-4_2016-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10510", "Checksum": "b81b9ed39a465f68b799043204122151"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["1A 12 4", "2016 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 16.03.2016 1A 12 4 (2016 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es ist dann unlauter im Sinn von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände klar gegeben. Zudem haben die Beklagten gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7).\r\nArt. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7).\r\nArt. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8). | Art. 2 UWG und Art. 3 lit. a UWG; Art. 321a OR, Art. 717 OR. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | A. Zur Begründung berief sie sich hauptsächlich auf eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 lit. a des Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), bezüglich dem Beklagten 4 zusätzlich auf eine Verletzung von Art. 321a des Obligationenrechts (OR; SR 220) und bezüglich dem Beklagten 5 zusätzlich auf Art. 717 OR. Zudem wurde eine Verletzung des Konkurrenzverbots durch die Beklagten 1 und 2 geltend gemacht. Zusammengefasst führte die Klägerin aus, sie sei bei ihrer Gründung ein im Wesentlichen kerngesundes und erfolgreiches IT-Unternehmen gewesen, das in den Jahren 2007, 2008 und 2009 ein Geschäftsergebnis von durchschnittlich rund 2 Mio. Franken erwirtschaftet habe. An einer kurzfristig einberufenen Mitarbeiterversammlung am 13. April 2010, 13.00 Uhr, hätten die Beklagten praktisch alle der gut 200 Mitarbeitenden der Klägerin abgeworben. Durch die sich ergebenden Folgen sei sie faktisch wirtschaftlich zerstört worden. Hauptverantwortliche Initianten und Koordinatoren dieser Aktion seien der Beklagte 5 als delegierter des Verwaltungsrats der Beklagten 1 und 2, der am Vorabend des 13. April 2010 seinen Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin erklärt habe, sowie der Beklagte 4, CEO der Klägerin, der sich entschlossen habe, mit einer eigenen Kündigung der unmittelbar bevorstehenden Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die Klägerin zuvorzukommen. B. Vorab bestritten sie, Mitarbeitende der Klägerin abgeworben zu haben, weder gezielt noch geplant und weder am 13. April 2010 noch sonst zu irgendeinem Zeitpunkt. Zudem seien die Handlungen des Beklagten 5 mitnichten den Beklagten 1 - 3 zuzuordnen. Für eine allfällige Zurechnung von Handlungen des Beklagten 5 habe die Klägerin darzulegen und zu begründen, dass der Beklagte 5 in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und / oder der Beklagten 2 und / oder der Beklagten 3 gehandelt habe. Das Verhalten der Beklagten vom 13. April 2010 verstosse weder ansatzweise gegen Art. 2 UWG oder Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, noch gegen andere Normen des UWG. Selbst wenn die Beklagten die Mitarbeitenden der Klägerin abgeworben hätten, was nicht der Fall sei, sei das Abwerben von Mitarbeitenden grundsätzlich ein legitimes Instrument des Wettbewerbs. Dies dürfe lediglich nicht zu treuwidrigen Zwecken eingesetzt oder mit treuwidrigen Mitteln verfolgt werden. Auch hätten die Beklagten 1 - 5 die Mitarbeitenden der Klägerin keineswegs durch unrichtige Angaben verunsichert oder mit den Bestätigungsschreiben zur Massenkündigung bewegt; ein planmässiges und / oder systematisches Vorgehen werde bestritten. Sie hätten auch nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt. Einzige Motivation des Beklagten 5 sei die Sicherstellung der Dienstleistungserbringung der Klägerin für die F-Gruppe (Anmerkung der Urteilsredaktion: F-Gruppe = Beklage 1 und 2 und weitere dazu gehörenden Gesellschaften). Die Beklagten 1 - 5 hätten auch nie Negativ-Aussagen über die Klägerin bzw. die G AG (Anmerkung der Urteilsredaktion: G AG = Muttergesellschaft der Klägerin) verbreitet und hätten nie die Absicht gehabt, die Kunden der Klägerin zu übernehmen oder die Klägerin aus dem Markt zu drängen. Sie hätten auch nie Abwerbeaktionen gemacht. C. E. Mit gleichzeitig ergangenem Zwischenentscheid vom 16. März 2016 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagten 1, 2, 4 und 5 gegenüber der Klägerin Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 2 UWG verletzt haben. Dabei wurde davon ausgegangen, dass sämtliche Handlungen des Beklagten 5 im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen den Beklagten 1 und 2 zuzurechnen seien. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte 4 gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 321a OR und der Beklagte 5 gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 717 OR verletzt hat (Dispositiv Ziff. II). Das Urteil (betreffend die Beklagte 3) wie auch der Zwischenentscheid (betreffend die Beklagten 1, 2, 4 und 5) wurden rechtskräftig, nachdem sich die Klägerin und die Beklagten 1 und 2 aussergerichtlich einigten und die Klägerin die Klage gegen die Beklagten 4 und 5 zurückzog. Der Erledigungsentscheid erging am 28. April 2016. Aus den Erwägungen: 6.5. Widerrechtliches Verhalten der Beklagten 1 und 2 6.5.1. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG Wenn eine herabsetzende Äusserung gegeben ist, so ist diese allein aufgrund ihres herabsetzenden Charakters noch nicht unlauter. Vielmehr ist eine qualifizierte Herabsetzung erforderlich, welche sich dadurch auszeichnet, dass die herabsetzende Äusserung zudem unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Massgebend ist dabei der Gesamteindruck der Äusserung beim Durchschnittsleser. Ist dieser so schwerwiegend negativ, dass eine Wettbewerbsverfälschung eintreten kann, liegt eine unlautere Herabsetzung vor (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 30; Jung/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 34). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Sondertatbestände in Zivilprozessen wie dem vorliegenden nicht restriktiv anzuwenden, denn die von den Beklagten zitierte Passage im Basler Kommentar betrifft die Sondertatbestände nur als Straftatbestände (vgl. Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 31). 6.5.1.2. b. Für die Zeit von 2002 bis 2008 ist erstellt, dass"}