Hingegen muss in Verwaltungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlagen wie auch aus Gründen der Rechtssicherheit am schriftlichen Verfahren und den daraus folgenden Formvorschriften festgehalten werden (LGVE 2012 II Nr. 2). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der E-Mail Zustellung der angefochtenen Verfügung wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift in formaler Hinsicht keine Verfügungsqualität zukommt. Dieser schwerwiegende Formfehler kann vor der Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden und mündet in der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine neue, korrekte Eröffnung der Verfügung. (…) |