Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der elektronische Geschäftsverkehr eine Erleichterung darstellt und die Behörden mit dieser Kommunikationsart einem Kundenbedürfnis entsprechen. Diese Vorgehensweise ist in Bezug auf die Erledigung einfacher Anfragen an die Behörde auch nicht zu beanstanden. Hingegen muss in Verwaltungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlagen wie auch aus Gründen der Rechtssicherheit am schriftlichen Verfahren und den daraus folgenden Formvorschriften festgehalten werden (LGVE 2012 II Nr. 2).