Die Anforderungen an die rechtlich verbindliche elektronische Unterschrift sind aber hoch. Würde eine eingescannte Unterschrift akzeptiert, würde die Anforderung, dass im elektronischen Rechtsverkehr bloss die qualifizierte elektronische Signatur dem Schrifterfordernis genügt (vgl. § 28 Abs. 4 VRG 2. Satz, Art. 14 Abs. 2bis OR), hinfällig. Dies widerspräche aber offenkundig Sinn und Zweck des Gesetzes. Dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers ist im vorliegenden Fall daher Rechnung zu tragen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der elektronische Geschäftsverkehr eine Erleichterung darstellt und die Behörden mit dieser Kommunikationsart einem Kundenbedürfnis entsprechen.